Satzung

Satzung vom 18. November 1998

§ 1 Name und Sitz

  1. Die in der Gemeinde Stockelsdorf amtlich anerkannten Jugendgruppen schließen sich zu einer gemeinnützigen Arbeits- und Interessengemeinschaft zusammen.
  2. Der Name dieser Arbeits- und Interessengemeinschaft ist:

Gemeindejugendring Stockelsdorf, im nachfolgenden GJR Sto. genannt.

  1. Sitz des GJR Sto.“ ist Stockelsdorf.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der GJR Sto. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Jugendarbeit und Jugendförderung.
  2. Der GJR Sto. erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitarbeit im GJR Sto. ist ehrenamtlich.

§ 3    Aufgaben und Ziele

  1. Die vordringlichsten Aufgaben und Ziele des GJR Sto. sind :
    1. das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend zu fördern,
    2. durch Erfahrungsaustausch an der Lösung der Jugendprobleme mitzuwirken,
    3. die Interessen und Rechte der Jugendgruppen gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit zu vertreten,
    4. gemeinsam Aktionen und Veranstaltungen im Sinne der Aufgaben des GJR Sto. anzuregen, zu planen und durchzuführen,
    5. Aufschlüsselung und Verteilung der von behördlichen und privaten Stellen gegebenen finanziellen Mittel, Beihilfen und Zuschüssen, die zur Förderung der Jugendarbeit dienen, auf die einzelnen Jugendgruppen sowie auf den GJR Sto..
  2. Der GJR Sto. und seine Mitarbeiter bekennen sich zum Inhalt des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Der GJR Sto. verhält sich parteipolitisch neutral.
  4. Die Tätigkeit des GJR Sto. berührt nicht die Selbstständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der einzelnen Jugendgruppen.
  5. Die Vorstandsmitglieder des GJR Sto. können jederzeit im Interesse der Jugendarbeit Einsicht in die Gruppenarbeit der Mitgliederorganisationen nehmen.

§ 4    Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft von Jugendgruppen bezieht sich auf den Bereich der Gemeinde Stockelsdorf.

  1. Ordentliche Mitglieder

Amtlich anerkannte Jugendgruppen, sofern sie nicht parteipolitisch gebunden sind.

noch § 4

  1. Nicht amtlich anerkannte Jugendgruppen

Auf Beschluss des Vorstandes des GJR Sto. können auch nichtamtlich anerkannte Jugendgruppen auf Antrag in den GJR Sto. aufgenommen werden.

Voraussetzungen:

    1. Erstrebung der amtlichen Anerkennung durch das Kreisjugendamt Ostholstein innerhalb von 12 Monaten,
    2. die auf diese Weise aufgenommenen Gastgruppen haben kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf Zuwendungen,
    3. nach amtlicher Anerkennung folgt das Aufnahmeverfahren gemäß § 4 Abs. 4,
    4. diese vorläufige Gastmitgliedschaft kann auf Beschluss des Vorstandes des GJR Sto. jederzeit widerrufen werden..
  1. Parteipolitische Jugendgruppen
    1. sie erhalten den Status einer Gastmitgliedschaft für die Dauer, solange deren

„Erwachsenenpartei“ im Stockelsdorfer Gemeinderat vertreten ist,

    1. besteht in der Gemeinde Stockelsdorf ein Ring Politischer Jugend (R.P.J.), so übernehmen die Vertreter (z.B. Vorstand) deren Aufgaben,
    2. § 4 Abs. 2d gilt entsprechend.
  1. Aufnahme
    1. die Aufnahme in den GJR Sto. muss schriftlich beantragt,
    2. dem Antrag muss eine Ausfertigung der Satzung beigelegt sein, aus der hervorgeht, dass ein Jugendleben nach bestimmter Ordnung und ein ständiges Gemeinschaftsleben im Sinne der Jugendarbeit geführt wird,
    3. Ziele und Aufgaben der Jugendgruppen müssen mit denen des GJR Sto. übereinstimmen,
    4. Anerkennung der Satzung des GJR Sto.,
    5. durch ihre Mitgliedschaft erklären die Jugendgruppen ihre Bereitschaft, aktiv im GJR Sto. mitzuwirken,
    6. über die Aufnahme in der GJR Sto. entscheidet die Mitgliederversammlung mit

Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  1. Ruhende Mitgliedschaft

Kann eine Jugendgruppe nicht mehr aktiv im GJR Sto. mitwirken 4 Abs. 4e), so kann auf schriftlichen Antrag die Mitgliedschaft vorübergehend in eine ruhende Mitgliedschaft geändert werden.

Die ruhende Mitgliedschaft beinhaltet :

    1. die aktive Mitgliedschaft muss innerhalb von 18 Monaten wieder angestrebt und erreicht werden,
    2. Stimmrecht und Anspruch auf Zuwendungen jeder Art entfallen,
    3. die Jugendgruppe wird zu den im entsprechenden Zeitraum stattfindenden Versammlungen eingeladen,
    4. wird die aktive Mitgliedschaft wieder angestrebt, so ist diese dem Vorstand des GJR Sto. schriftlich mitzuteilen.

noch § 4

  1. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. die Mitgliedschaft im GJR Sto. endet :
      • sofern § 4 Abs.5a nicht eingehalten wird,
      • durch Auflösung der Jugendgruppe,
      • durch schriftlich erklärten Austritt,
      • durch Ausschluss,
    1. der Ausschluss kann jederzeit schriftlich erklärt werden,
    2. ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder haben keine Rechtsansprüche an den GJR Sto.. Verpflichtungen dem GJR Sto. gegenüber werden nicht berührt,
    3. ein Mitglied des GJR Sto. kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit

Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn

  1. seine Struktur nicht mehr den Zielen und Aufgaben des GJR Sto. entspricht,
  2. durch sein Verhalten das Ansehen des GJR Sto. in der Öffentlichkeit geschädigt wird,
  3. gegen die Satzung des GJR Sto. verstoßen wird,
  4. die amtliche Anerkennung durch das Kreisjugendamt entzogen wird,
  5. keine aktive Mitarbeit im GJR Sto. mehr vorhanden ist.
    1. Ein rechtsgültiger Ausschluss wird sofort wirksam.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Zur Zeit werden keine Mitgliederbeiträge erhoben.

§ 6 Organe

Die Organe des GJR Sto. sind :

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand des GJR Sto., den stimmberechtigten Mitgliedern und Delegierten der angeschlossenen Jugendgruppen.
  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese sind dem Vorstand mit schriftlicher Begründung spätestens 5 Tage vor der Mitglieder- versammlung vorzulegen.
  3. Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
    1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorsieht.
    2. Gewählt und abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag muss eine geheime Abstimmung durchgeführt werden.
    3. Gezählt werden nur die gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen.
    4. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

noch § 7

  1. Im ersten Drittel eines Geschäftsjahres muss eine Jahreshauptversammlung durchgeführt werden, um :
    1. den Jahresbericht des Vorsitzenden entgegenzunehmen,
    2. den Kassenbericht entgegenzunehmen,
    3. den Kassenprüfbericht entgegenzunehmen,
    4. dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
    5. fällige Wahlen durchzuführen,
    6. den Haushalt zu genehmigen,
    7. über Anträge und andere satzungsgemäße Aufgaben zu beraten und zu beschließen.
  2. Weitere Mitgliederversammlungen werden durchgeführt aus :
    1. Beschluss des Vorstandes,
    2. Antrag von mindestens 3 Mitgliedergruppen (der Antrag auf Einberufung ist beim Vorsitzenden schriftlich zu begründen).

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus :
    1. dem Vorsitzenden,
    2. seinem Stellvertreter,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassenwart,
    5. zwei Beisitzern.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit.

Die Wahlen erfolgen in der Weise, dass

    1. a, c, und ein Beisitzer in ungeradzahligen Jahren und
    2. b, d und ein Beisitzer in geradzahligen Jahren gewählt werden.
  1. Die Vorstandswahlen erfolgen, falls nicht geheime Abstimmung beantragt wird, durch Handzeichen. Bei Vorstandswahlen muss geheime Abstimmung erfolgen, wenn mehr als ein Kandidat zur Wahl steht. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
  2. Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete zum erweiterten Vorstand gehörende Leiter berufen oder Vorstandsmitglieder mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragen.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Wird bei Abstimmungen im Vorstand Stimmengleichheit erzielt, entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

  1. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere :
    1. die Verwaltung und Leitung aller Geschäfte des GJR Sto., die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben notwendig sind,
    2. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

noch § 9 Abs. 1

    1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    2. die Abgabe von Rechenschaftsberichten an die Mitgliederversammlung.
  1. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
    1. führt die laufenden Geschäfte des GJR Sto.,
    2. vertritt den GJR Sto. gegenüber der Gemeindeverwaltung Stockelsdorf und dem Kreis Ostholstein sowie sonstigen Behörden, Verbänden und der Öffentlichkeit.
  2. Der Schriftführer führt den gesamten Schriftverkehr des GJR Sto.. Er führt außerdem über jede Versammlung ein Protokoll, das vom Vorsitzenden mit zu unterzeichnen ist. Die Versammlung hat das Protokoll zu genehmigen.
  3. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des GJR Sto.. Er führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht.
  4. Die Beisitzer übernehmen besondere Aufgaben.

§ 10 Stimmenverteilung, Teilnehmer an Versammlungen

  1. Stimmberechtigte Mitglieder im GJR Sto. sind die ordentlichen Mitglieder nach § 4 Abs. 1 :
    1. Die Vorstandsmitglieder des GJR Sto.,
    2. Der von den Jugendgruppen eingesetzte bzw. gewählte Jugendwart,
    3. Der von den Jugendgruppen gewählte Jugendgruppenleiter.
  2. Jugendgruppen,
    1. die mehr als 50 Mitglieder haben, erhalten zusätzlich einen stimmberechtigten Delegierten
    2. die mehr als 100 Mitglieder haben, erhalten für jedes angefangene Hundert zusätzlich einen weiteren stimmberechtigten Delegierten.
  1. Die stimmberechtigten Mitglieder und Delegierten sollen gewählt werden : zu 1a: auf den Versammlungen des GJR Sto.,

zu 1b, 1c und 2 : auf den Versammlungen der Jugendgruppe

  1. Als Mitglieder einer Jugendgruppe zählen
    1. alle Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis zum vollendeten 27. Lebensjahr,
    2. aus dieser Altersgruppe setzen sich die stimmberechtigten Delegierten nach § 10 Abs. 2 zusammen,
    3. maßgeblich sind die Zahlen, die jeweils am 31.12. eines jeden Jahres beim GJR Sto. nachgewiesen werden.
  2. Stimmenübertragungen und Stimmenhäufungen sind nicht möglich.
  3. Stimmberechtigte Mitglieder und Delegierte können nur eine Organisation/ Jugendgruppe vertreten.
  4. Mit beratender Funktion können an Versammlungen teilnehmen :
    1. Der Gemeindekinder- und Jugendberater,
    2. Die vom Vorstand berufenen Leiter von Arbeitsgemeinschaften,
    3. Sonstige, zu bestimmten Anlässen vom Vorstand eingeladene Personen.

noch § 10

  1. Als Gäste können an Versammlungen teilnehmen :
    1. Der Bürgervorsteher
    2. Der Bürgermeister
    3. Der Kreiskinder- und Jugendberater
    4. Der Vorsitzende des Ausschusses für Sport- und Jugendpflege der Gemeinde Stockelsdorf
    5. Die Vorsitzenden der angeschlossenen Vereine, Organisationen bzw. Verbände,
    6. Der Leiter des Jugendzentrums „Villa Jebsen“,
    7. Vertreter der Presse

§ 11 Geschäftsordnung

Zur Abwicklung von Mitgliederversammlungen, Vorstandsversammlungen und sonstigen Sitzungen kann der Vorstand eine Geschäftsordnung erstellen.

§ 12 Geschäftsjahr, Geschäftsführung

  1. Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
  2. Über die Verwendung von Beiträgen, Beihilfen und sonstigen Einnahmen und Ausgaben ist Rechnung zu legen.
  3. Zeichnungsberechtigt im allgemeinen Schriftverkehr ist der Vorsitzende; im Verhinderungsfall der Stellvertreter mit dem Schriftführer zusammen..
  4. Der Geldverkehr des GJR Sto. ist über ein Bankkonto abzuwickeln. Zeichnungsberechtigt hierfür sind der Vorsitzende oder der Kassenwart (jeder einzeln).

§ 13 Entschädigungen

  1. Im Interesse des GJR Sto. notwendige Ausgaben, ordnungsgemäß nachgewiesen, sind den Vorstandsmitgliedern oder den vom Vorstand beauftragten Personen zu erstatten.
  2. Anzuwenden ist die jeweils gültige von der Mitgliederversammlung des GJR Sto. beschlossene Fahrtkosten- bzw. Aufwandsentschädigung.

§ 14 Kassenprüfer, Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren, dabei wird jährlich einer nachgewählt.
  2. Die Kassenprüfer
    1. dürfen nicht dem Vorstand angehören,
    2. müssen volljährig sein.
  3. Mindestens zum Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Kassenprüfung durch- zuführen.
  4. Über jede Kassenprüfung ist ein Kassenprüfbericht anzufertigen.

§ 15 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bzw. -ergänzungen können mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen und ausgeführt werden.
  2. Anträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Sie sind in der Tagesordnung anzukündigen.
  4. Sie können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.

§ 16 Auflösung des Gemeindejugendrings Stockelsdorf

  1. Die Auflösung des GJR Sto. kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.
  2. Eventuell vorhandene Mittel und Wertgegenstände des GJR Sto. fallen nach Auflösung der Gemeinde Stockelsdorf zu. Die Mittel und Wertgegenstände dürfen nur zu Zwecken der Jugendarbeit verwendet werden.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung des GJR Sto. vom 17. Januar 1996 wird hiermit aufgehoben; die vorliegende Satzung tritt nach Verabschiedung durch

die Mitgliederversammlung am 18. November 1998 in Kraft.

Stockelsdorf, den 18. November 1998